Trinkwasser-Verordnung (TrinkwV)


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Hier als kurzer, lesbarer und verständlicher Auszug:

Trinkwasserverordnung und Legionellen (Stand 25. April 2018). Die geltende Trinkwasserverordnung (TrinkwV) enthält Regelungen in Bezug auf Legionellenuntersuchungen in Trinkwassererwärmungsanlagen der Trinkwasser-Installation.   

Von der Untersuchungspflicht auf Legionellen betroffen sind Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation,
in der Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen (z.B. in Kindergärten) oder gewerblichen (z.B. bei Vermietung von Wohnungen) Tätigkeit abgegeben wird und die eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung enthält. 
 
Die Abgabe von Trinkwasser an einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis (z.B. in Schulen) kennzeichnet die „öffentliche Tätigkeit“. Bei der „gewerblichen Tätigkeit" handelt es sich um die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer anderen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit. Dies bedeutet, dass z.B. die (kostenlosen) Duschen für die Mitarbeiter in der (nicht gemieteten) Autowerkstatt nicht dazu gehören, unabhängig davon, ob aufgrund anderer Vorgaben (Arbeitsstättenverordnung, Hygienevorschriften, Fürsorgepflichten, Verkehrssicherungspflichten) hier ggf. Untersuchungspflichten bestehen. 

Großanlagen im Sinne der TrinkwV sind Anlagen (z. B. in Wohngebäuden, Hotels, Krankenhäusern) mit Trinkwassererwärmer oder mit zentralem Durchflusserwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder einem Inhalt von mehr als drei Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle (vgl. auch DVGW-Arbeitsblatt W 551). Der Inhalt einer Zirkulationsleitung ist dabei nicht zu berücksichtigen. 
Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu den Großanlagen der Trinkwassererwärmung nach TrinkwV und unterliegen somit nicht der routinemäßigen Untersuchungspflicht auf Legionellen. 
 
Wenn alle Wohnungen von den jeweiligen Eigentümern selbst bewohnt werden, liegt keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der TrinkwV vor. Wenn hingegen — ggf. auch nur einzelne — Eigentumswohnungen vermietet werden, liegt eine Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne § 3 Nummer 10 TrinkwV vor, so dass die Voraussetzungen für eine Untersuchungspflicht im Sinne einer systemische Untersuchung nach § 14b Absatz 1 der TrinkwV erfüllt sind. Hierbei sind die Empfehlungen des Umweltbundesamtes nach § 15 Absatz 1e TrinkwV zu beachten. 

Wer innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft letztlich welche Kostenanteile zu tragen hat, kann seitens BMG nicht dargelegt werden. Dies ist eine zivilrechtliche Frage des Wohnungseigentumsgesetzes und der Beschlüsse der Wohnungseigentümer; die Zulässigkeit einer Umlage auf Mieter bestimmt sich nach dem Mietrecht.  
 
Die Untersuchungshäufigkeit für die systemische Untersuchung auf Legionellen ist zunächst einmal pro Jahr bei Trinkwasserabgabe an die Öffentlichkeit (auch wenn gleichzeitig eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt). Nach § 14b Absatz 5 TrinkwV sind Verlängerungen der Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren durch das Gesundheitsamt möglich. Voraussetzungen dafür sind ein Nachweis der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) und dass die Befunde von mindestens drei jährlichen Untersuchungen ohne Beanstandungen waren. 
Es kann hierbei erforderlich sein, dass der Unternehmer und sonstige Inhaber nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) geeignete Probennahmestellen einrichtet.  

Das Trinkwasser aus Großanlagen der Trinkwassererwärmung, aus denen im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit Wasser abgegeben wird (z.B. in Mietshäusern), ist mindestens alle drei Jahre zu untersuchen. Die erste Untersuchung ist bei einer ab dem 9. Januar 2018 neu in Betrieb genommenen Was- serversorgungsanlange innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen (neu § 14b Absatz 6 TrinkwV).   
Die routinemäßigen Anzeigepflichten für die Errichtung, erstmalige Inbetriebnahme oder andere wesentliche Veränderungen einer Wasserversorgungsanlage sind in § 13 TrinkwV abschließend festgelegt. Danach hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage in Abhängigkeit von der Art der Trinkwasserversorgungsanlage bestimmte routinemäßig zu erfüllende Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt, um diesem die Überwachung der Anlage nach dem 5. Abschnitt der TrinkwV 2001 zu ermöglichen. Diese Re- gelungen betreffen auch Anlagen der Trinkwasser-Installation, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt.   
Untersuchungen von Großanlagen der Trinkwassererwärmung, aus denen im Rahmen einer gewerblicheTätigkeit Wasser abgegeben wird, müssen durch akkreditierte und vom Land gelistete Untersuchungsstellen (Labore) durchgeführt werden. Es gelten die Festlegungen des § 15 TrinkwV.  
 
Die Untersuchung darf nicht getrennt von der Probennahme beauftragt werden. Wird dem Betreiber oder sonstigen Inhaber dann bekannt, dass der technische Maßnahmenwert überschritten wurde, hat er nach § 16 Absatz 7 TrinkwV unverzüglich Untersuchungen zur Ursachenaufklärung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung und eine Prüfung der Einhaltung der aaRdT einschließen. Weiterhin ist eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen; erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher sind unverzüglich zu ergreifen. Darüber ist das Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren. Bei den Maßnahmen sind durch den Betreiber oder sonstigen Inhaber die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten. Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und über sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkung der Verwendung des Trinkwassers sind durch den Betreiber oder sonstigen Inhaber unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren.   

Es besteht eine Anzeigepflicht für Überschreitungen des technischen Maßnahmenwertes im Trinkwasser für das untersuchende Labor. Hat dieses die Überschreitung gemeldet, muss der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage die Überschreitung nicht mehr melden. 
Somit wird durch die Pflicht der Untersuchungsstellen, auffällige Legionellenbefunde direkt an das Gesundheitsamt zu melden, der Verbraucherschutz gestärkt.   
Nach § 17 Absatz 1 TrinkwV müssen auch die Großanlagen zu Trinkwassererwärmung mindestens nach den aaRdT geplant, gebaut und betrieben werden. Unberührt von den speziellen Regelungen zu Legionellen gelten für alle Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 TrinkwV, das heißt auch z.B. in Ein- und Zweifamilienhäusern) an der Stelle der Einhaltung nach § 8 TrinkwV, das heißt an der Entnahmearmatur, die allgemeinen Anforderungen nach § 4 sowie die nach § 5 bis 7 TrinkwV festgelegten Grenzwerte und Anforderungen.