§ 51
TrinkwV – Handlungspflichten bei Legionellen
Wenn der technische
Maßnahmenwert für Legionella spec. (100 Koloniebildende Einheiten in 100ml) in
einer Trinkwasserinstallation überschritten wird, muss der Betreiber der
Wasserversorgungsanlage folgende Schritte unternehmen:
1. Anzeige
beim Gesundheitsamt
Unverzügliche Meldung, sofern nicht bereits durch eine zugelassene
Untersuchungsstelle erfolgt (§ 53 Abs. 1).
2.
Ursachenklärung
Durchführung einer Ortsbesichtigung.
Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
3.
Risikoabschätzung
Erstellung einer schriftlichen Risikoanalyse gemäß den Empfehlungen des
Umweltbundesamtes.
Inhalt der Risikoabschätzung:
- Beschreibung der Wasserversorgungsanlage.
- Beobachtungen der Ortsbesichtigung.
- Abweichungen von technischen Regeln.
- Erkenntnisse zur Wasserbeschaffenheit und Nutzung.
- Ergebnisse der Legionellenuntersuchung inkl. Probennahmestellen, Datum und
Uhrzeit.
4.
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
Durchführung aller notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit gemäß den
technischen Regeln.
5.
Mitteilung und Dokumentation
Mitteilung der ergriffenen Maßnahmen an das Gesundheitsamt.
Auf Verlangen: Übermittlung der Risikoabschätzung.
Dokumentation der Maßnahmen schriftlich oder digital.
Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre.
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