§ 51 TrinkwV – Handlungspflichten bei Legionellen
Wenn der technische Maßnahmenwert für Legionella spec. (100 Koloniebildende Einheiten in 100ml) in einer Trinkwasserinstallation überschritten wird, muss der Betreiber der Wasserversorgungsanlage folgende Schritte unternehmen:

1. Anzeige beim Gesundheitsamt
Unverzügliche Meldung, sofern nicht bereits durch eine zugelassene Untersuchungsstelle erfolgt (§ 53 Abs. 1). 

2. Ursachenklärung
Durchführung einer Ortsbesichtigung.
Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. 

3. Risikoabschätzung
Erstellung einer schriftlichen Risikoanalyse gemäß den Empfehlungen des Umweltbundesamtes.
Inhalt der Risikoabschätzung:
- Beschreibung der Wasserversorgungsanlage.
- Beobachtungen der Ortsbesichtigung.
- Abweichungen von technischen Regeln.
- Erkenntnisse zur Wasserbeschaffenheit und Nutzung.
- Ergebnisse der Legionellenuntersuchung inkl. Probennahmestellen, Datum und Uhrzeit.

4. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
Durchführung aller notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit gemäß den technischen Regeln.

5. Mitteilung und Dokumentation
Mitteilung der ergriffenen Maßnahmen an das Gesundheitsamt.
Auf Verlangen: Übermittlung der Risikoabschätzung.
Dokumentation der Maßnahmen schriftlich oder digital.
Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre.

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